resonanzraum GbR
(Ann-Sophie Küchler, Sanna Lappe, Kimberly Baden & Britta Kröner)
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der resonanzraum GbR und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossene Verträge, betreffend sämtliche Aufträge und Leistungen, insbesondere Werkverträge.
1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die resonanzraum GbR stimmt der Geltung spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich zu.
1.3. Die hiesigen AGB gelten auch dann, wenn die resonanzraum GbR in Kenntnis entgegenstehender oder von den hiesigen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vereinbarte Leistung vorbehaltlos erbringt.
2.1. Jeder der resonanzraum GbR erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des im Auftrag näher definierten Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften zum Werkrecht nach §§ 631 ff BGB sowie das Urheberrechtsgesetz.
2.2. Sämtliche durch den Auftragnehmer erstellten Arbeiten, insbesondere Entwürfe, Konzepte, Fotografien, Logos, Skizzen, Werke, Moodboards, Illustrationen und Präsentationen, sowie das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Das Urheberrechtsgesetz gilt auch dann als vereinbart, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere mit Blick auf die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder Dritter begründen keine Beteiligung am Urheberrecht.
2.3. Die Reproduktion oder Änderung des unter Zif. 2.2 näher bezeichneten Werkes oder Teilen davon ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der resonanzraum GbR unzulässig.
2.4. Das Werk der resonanzraum GbR darf nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Bei mangelnder
ausdrücklicher Zweckbestimmung in Schriftform, gilt lediglich der durch den Auf-traggeber bei Auftragserteilung erkennbar kundgetane Zweck als vereinbart.
2.5. Die resonanzraum GbR räumt auch dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck aus Zif. 2.4. erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, die resonanzraum GbR und der Auftraggeber treffen ausdrücklich eine hiervon abweichende Vereinbarung. Sämtliche Abweichungen sind schriftlich zu treffen. Das Nutzungsrecht wird dem Auftraggeber erst mit vollständiger Leistung auf das vereinbarte Honorar eingeräumt.
2.6. Das Nutzungsrecht für konzeptionelle Leistungen (Entwürfe, Moodboards und Präsentationen) verbleibt, in Abweichung zu Zif. 2.5., ausschließlich bei der resonanzraum GbR.
2.7. Sofern der Auftraggeber ein von der resonanzraum GbR erstelltes Konzept durch einen Dritten ausführen lässt und die resonanzraum GbR nicht mit der Umsetzung des Konzeptes beauftragt und/ oder das Konzept ohne vorherige Zustimmung der resonanzraum GbR verwendet, kann die resonanzraum GbR zusätzlich zum auf das Konzept entfallenen Honoraranspruch einen Schadensersatz in Höhe von 100 % des für die Umsetzung vereinbarten Honorars verlangen. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG bleibt aufrechterhalten und wird nicht durch die Schadensersatzforderung abbedungen. Die Beseitigung des ausgeführten Konzeptes muss nach Aufforderung der resonanzraum GbR unverzüglich, mithin binnen 14 Tagen nach Aufforderung erfolgen.
2.8. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der resonanzraum GbR in schriftlicher Form.
2.9. Sofern eine anderslautende Vereinbarung nicht ausdrücklich und mithin schriftlich getroffen wird, ist die resonanzraum GbR bei der Reproduktion, Verbreitung oder Veröffentlichung über das Werk und/ oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe als Urheber zu benennen. Die Nennung der resonanzraum GbR muss in korrekter und vollständig leserlicher Form erfolgen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Urheberbenennung kann die resonanzraum GbR, zusätzlich zu dem für die Beauftragung vereinbarten Honorar, einen Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars für die unberechtigte Nutzungen verlangen.
2.10. Die resonanzraum GbR bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich welches Medium betreffend, zu nutzen und auf seine Tätigkeit bei dem Auftraggeber hinzuweisen.
2.11. Die resonanzraum GbR ist berechtigt die erbrachte Leistung auf den Wänden mit einer Signatur zu versehen. Die Positionierung der Signatur kann infolge der örtlichen Gegebenheiten variieren. Diese muss nicht den Planungsunterlagen entsprechen. Vielmehr ist diese sichtbar und in einer angemessenen Größe in das Werk zu integrieren.
2.12. Über den Umfang der Nutzung der durch die resonanzraum GbR erbrachten Leistungen steht der resonanzraum GbR ein Auskunftsanspruch zu.
3.1. Sämtliche Angebote der resonanzraum GbR haben eine Gültigkeit von 30 Tagen beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.2. Verträge kommen durch schriftliche Auftragserteilung zwischen den Parteien zustande. Zu diesem Zwecke ist das schriftliche Angebot der resonanzraum GbR durch den Auftraggeber zu unterzeichnen. Daraus folgt die rechtswirksame Beauftragung der resonanzraum GbR.
3.3. Die Vergütung beruht auf den in den Angeboten ausgewiesenen Beträgen bzw. auf den sich aus einer Auftragsbestätigung ergebenen Beträgen. Ist vertraglich nichts vereinbart, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand auf Basis einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung. Als ortsüblich und angemessen gelten Stundenhonorare in Höhe von 84,00 €/Std. für die Planungsphase sowie Stundenhonorare in Höhe von 70,00 €/Std. zzgl. separat ausgewiesener Materialkosten für die Ausführungsphase. Der Auftragnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zu Preisabweichungen in Höhe von 10 % des vereinbarten Honorars kommen kann, soweit das Werk nicht ohne Überschreitung des vertraglich vereinbarten Honorars ausführbar ist. Bei einer Abweichung von mehr als 10 % erfolgt ein schriftlicher Hinweis der resonanzraum GbR. Sodann müssen die Parteien über einen erforderlichen Nachtrag verhandeln, andernfalls steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu.
3.4. Soweit Leistungen der resonanzraum GbR ohne vorherige schriftliche Vereinbarung in Anspruch genommen werden (insbesondere bei Änderungswünschen des Auftraggebers), so sind auch diese Leistungen nach Zeitaufwand auf Basis eines ortsüblichen und angemessenen Stundenhonorars zu vergüten. Als ortsüblich und angemessen gelten Stundenhonorare in Höhe von 84,00 €/Std. für die Planungsphase sowie Stundenhonorare in Höhe von 70,00 €/Std. zzgl. separat ausgewiesener Materialkosten für die Ausführungsphase.
3.5. Die Fertigung von Entwürfen sowie gemeinsame Erstberatungen im Rahmen von Ortsterminen sind stets vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen wird. Bei Vertragsschluss werden die Kosten für die Erstberatung im Rahmen eines Ortstermins gutgeschrieben.
3.6. Für die mit dem Auftraggeber vereinbarte Ortstermine werden Fahrtkosten in Höhe von 0,60 Cent/km angerechnet.
4.1. Sämtliche Honorarforderungen werden als Nettobeträge zuzüglich separat ausgewiesener Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % angegeben.
4.2. Die abgerechneten Honorare sind eingehend binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug auf das Geschäftskonto der resonanzraum GbR zu überweisen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden unmittelbar Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.3. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, ist der Abzug von Skonto nicht zulässig.
4.4. Das Honorar wird mit Rechnungstellung des Werkes fällig. Die resonanzraum GbR ist berechtigt Abschläge für bereits erbrachte Teilleistungen zu fordern. Hierzu wird zwischen der Planungs- und der Ausführungsphase unterschieden. Mit Beginn der Planungsphase wird eine Vorschusszahlung in Höhe von 10 % des vereinbarten Gesamthonorars fällig, sofern das Projektvolumen eine Auftragssumme in Höhe von 35.000,00 € brutto übersteigt. Soweit die Planungsphase abgeschlossen ist wird die gesamte, auf die Planungsphase entfallende Vergütung, deren Details sich aus dem Angebot der resonanzraum GbR ergeben, abgerechnet und zur Zahlung fällig. Die resonanzraum GbR ist erst nach vollständiger Erfüllung auf die gestellten Abschläge zur Durchführung des Projektes im Übrigen verpflichtet. Im Weiteren ist die resonanzraum GbR vor Beginn der Ausführungsphase vor Beginn der Ausführungsarbeiten berechtigt eine Vorschusszahlung auf die erforderlichen Materialien zu verlangen.
4.5. An den Arbeiten der resonanzraum GbR werden die Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.6. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung mit einer ausstehenden Forderung der resonanzraum GbR berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch des Auftraggebers ist zwischen den Parteien unstreitig, durch die resonanzraum GbR anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
5.1. Die Planungsphase beginnt entsprechend der schriftlich vereinbarten Termine. Sollte kein festgelegter Planungsbeginn vereinbart worden sein, so beginnt die Planungsphase unmittelbar mit dem Vertragsschluss.
5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten an der Vertragserfüllung mitzuwirken. Zu diesem Zwecke hat der Auftraggeber sämtliche erforderliche Unterlagen – soweit diese durch die resonanzraum GbR angefordert werden – beizubringen. Hierbei kann es sich um Unterlagen, wie Bauzeichnungen, Lichtbildaufnahmen, Materialproben oder ähnliches handeln. Die Aufzählung ist nicht abschließend und kann auftragsbedingt variieren.
5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet der resonanzraum GbR zum Zwecke der Vertragserfüllung Zugang zu den vertragsgegenständlichen Örtlichkeiten zu gewähren. Weiter ist der Auftraggeber verpflichtet Lagermöglichkeiten für die zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Materialien zur Verfügung zu stellen. Die Haftung für die Materialien trägt der Auftraggeber.
5.4. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bearbeitung der Wände sind bauseits zu schaffen. Die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Untergrundes ist der resonanzraum GbR mitzuteilen. Es ist bauseits sicherzustellen, dass sich die Wände für eine Bearbeitung eignen. Für die planvolle Umsetzung des Projektes ist eine bauseits zu errichtende, ebenmäßige Wand in einem neutralen Farbton, ohne Löcher, in der Wand befindliche Schrauben oder anderweitige an oder aus der Wand ragende Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Abweichungen der vorstehenden Voraussetzungen können zu Abweichungen der Planungsunterlagen führen. Abweichungen, die auf einer abweichenden Beschaffenheit des Untergrundes wie vorstehend beschrieben resultieren, gelten als vertragsgemäße Leistung und begründen mithin keinen Mangel.
5.5. Im Zuge der Ausführungsarbeiten kann es aufgrund der Gesamtumstände, wie der Beschaffenheit der Wand, der Lichtverhältnisse oder der vorhandenen Einrichtung zu geringfügigen Abweichungen von der Planung kommen. Die resonanzraum GbR ist berechtigt diese, ohne vorherige Absprache mit dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen auszuführen. Dies begründet keinen Mangel der geschuldeten Leistung.
5.6. Der Auftraggeber hat den Arbeitsbereich frei von Einrichtungsgegenständen zu halten und diese bauseits gegen Einwirkungen, durch die von der resonanzraum GbR zu verarbeitenden Materialien, hinreichend zu schützen.
5.7. Soweit die Beschaffenheitsvoraussetzungen entsprechend der Punkte 5.3 bis 5.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Beginn der Ausführungsarbeiten nicht vorliegen gerät der Auftraggeber automatisch in Leistungsverzug, sofern die resonanzraum GbR ihre Arbeitsleistung zum Stichtag anbietet. Hierzu reicht es be-reits, wenn die resonanzraum GbR die Leistung mündlich oder schriftlich anbietet oder am Leistungsort vorstellig wird. Ein wörtliches Angebot ist nicht notwendig. Die Äußerung der Leistungsbereitschaft steht einem Angebot gleich. Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, so hat er der resonanzraum GbR die ihr entste-henden tatsächlichen Kosten (Anfahrt, Übernachtungskosten, die auf den Verzugszeitraum entfallenen Lohnstunden u.v.m.) vollumfänglich zu ersetzen.
5.8. Unzureichende Voraussetzungen berechtigen die resonanzraum GbR zur Leistungsverweigerung bis zur Schaffung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.
5.9. Die Ausführungsarbeiten beginnen entsprechend der schriftlich vereinbarten Termine. Sollte kein festgelegter Ausführungsbeginn vereinbart worden sein, so beginnen die Ausführungsarbeiten binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zahlung des Vorschusses auf die Materialkosten ausweislich des Pkt. 4.3. der hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die resonanzraum GbR gerät in Leistungsverzug, wenn und soweit der Auftraggeber die resonanzraum GbR ausdrücklich und schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zum Beginn der Ausführungsarbeiten auffordert. Durch Nachträge oder Änderungswünsche des Auftraggebers wird die vereinbarte Fertigstellungsfrist hinfällig.
5.10. Die resonanzraum GbR ist berechtigt Teilabnahmen zu fordern. Soweit die resonanzraum GbR für die Planungsphase Rechnung stellt, handelt es sich zugleich um eine Abnahmeaufforderung der resonanzraum GbR hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen. Soweit eine vorbehaltlose Zahlung auf die Rechnung erfolgt, hat der Auftraggeber die bisherige Planungsleistung abgenommen.
5.11. Die Schlussabnahme erfolgt nach vorheriger Abstimmung mit den Parteien in mündlicher Form. Eine förmliche Abnahme ist nur auf ausdrückliche Aufforderung durch den Auftraggeber geschuldet.
6.1. Die resonanzraum GbR haftet für alle schuldhaft verursachte Schäden, auch die seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.2. Bei
– Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen,
– Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf),
– Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln
haftet die resonanzraum GbR auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter und Erfüllunggehilfen. Im Falle der Verletzung von Kardinalspflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.
6.3. Die Regelungen des Pkt. 6.2 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Mängeln, aus Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
6.4. Die Haftung der resonanzraum GbR ist auf eine Haftungssumme in Höhe von 2 Millionen Euro beschränkt, soweit nicht die unter Punkt 6.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffenen Rechtsgüter betroffen sind.
6.5. Der Auftraggeber der resonanzraum GbR hat Mängel unverzüglich schriftlich anzu-zeigen. Eine zur Nachbesserung angemessene Frist wird auf 4 Wochen nach erfolgter Mängelanzeige bestimmt.
6.6. Mängel bestehen nicht bei geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit. Die resonanzraum GbR haftet auch nicht für Beschädigungen des
Werkes durch Dritte, sowie bei Schäden, die nach Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Untergrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, welche nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden durch den Auftraggeber oder durch Dritte unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus resultierenden Folgen gleichsam keine Mängelansprüche. Etwaige sodann erforderliche Nacharbeiten sind nicht von der Leistungspflicht der resonanzraum GbR umfasst und müssen separat vereinbart werden. Die resonanzraum GbR wird in einem solchen Falle eine schriftliche Bedenkenanzeige an den Auftraggeber übermitteln. Die Ausführungsfristen für die Fertigstellung der beauftragten Arbeiten verlängert sich mithin um den Zeitraum bis zur Freigabe der Beseitigungsarbeiten. Sollte eine Beauftragung der durch Dritte vorgenommenen Änderungen nicht an die resonanzraum GbR beauftragt werden, so ruht die Fertigstellung bis zu dem Zeitpunkt der Freimeldung durch den Auftraggeber. Die Fertigstellungsfrist verlängert sich mithin um den Zeitraum bis zur Freimeldung.
6.7. Nachträgliche Änderungen der vereinbarten Leistung nach Abnahme gelten als Neuauftrag und sind gesondert zu vergüten. Dies gilt sofern es sich nicht um eine Nachbesserung im Rahmen des Gewährleistungsrechts handelt.
6.8. Es steht dem Auftraggeber frei, jederzeit ohne Angaben von Gründen gem. § 648 BGB zu kündigen. Insoweit steht der resonanzraum GbR in Höhe von 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu.
6.9. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Kündigung ist dem anderen Teil gegenüber stets schriftlich zu erklären.
6.10. Mängelansprüche verjähren binnen 24 Monaten nach Fertigstellung der Leistung.
7.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz der resonanzraum GbR, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
7.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Vertragsdurchführung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen des Schriftformerfordernisses bedürfen gleichsam der Schriftform.
7.3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht.
7.4. Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung wird diesem Vertragsverhältnis eine Regelung zugrunde gelegt, die der ursprünglichen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung am nächsten kommt.